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Kosten einer Scheidung

Eine rechtskräftige Scheidung kann nur vor einem Familiengericht durchgeführt werden, so dass Gerichtskosten anfallen. Den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt (z.B. für Familienrecht) stellen. Bei der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG fallen überall Kosten in selber Höhe an. Eine online-Scheidung ist daher in der Regel NICHT günstiger. Verzichten Sie besser nicht auf persönliche Beratung vor Ort. Eine Scheidung ist nur möglich, wenn die mit der Scheidung einhergehenden Themen wie Zugewinnausgleich (Was ist mit dem Haus?), Unterhalt, Kindschaftssachen, Versorgungsausgleich (Renten) und Hausrat geklärt sind. Auch dies beeinflusst die Kosten einer Scheidung.

Nach unserer Erfahrung betragen die Scheidungskosten bei Einschaltung nur eines Anwaltes (was möglich ist!) ab 2.000,00 € aufwärts.

Beispielsrechnung Scheidungskosten (ohne Gewähr):

Familieneinkommen 1.600,00 € pro Monat: Gerichtskosten € 364,00 €, Anwalt 1.548,05 € (Stand 07.22)

Kurz gesagt, ab ca. 2.000,00 € aufwärts betragen die Kosten einer Scheidung in Deutschland.

Scheidungskosten vom Staat, Verfahrens- und Prozesskostenhilfe

Bei dem genannten Beispiel würden die Eheleute Verfahrenskostenhilfe (so nennt sich die Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung) bekommen, d.h. der Staat hilft und übernimmt vermutlich die gesamten Kosten.

Und wenn ich gut verdiene?“ 

Dann müssen Sie die Scheidungskosten selber tragen. Die Kosten bleiben aber im Rahmen. Erfahrungsgemäß ist auch mehr zu regeln und zu klären. Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen sind zu erarbeiten, die finanziellen Folgen genau zu besprechen um eine für beide Seiten faire Lösung zu erhalten.

Beste Anwälte im Fachgebiet Familienrecht und Erbrecht gesucht?  Wir sind vertretungsbefugt vor den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten, Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten, Strafgerichten  und Finanzgerichten in Steuersachen – in ganz Deutschland. 

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Tipps zum Familien- und Erbrecht

Trennungs­jahr. Eine Scheidung ist normaler­weise nach einem Jahr Trennung „von Tisch und Bett“ möglich.

Verfahrens­dauer. Soll eine Scheidung schnell über die Bühne gehen, sollten Unter­halts­fragen und Zugewinn­ausgleich in gesonderten Verfahren geklärt werden, z.B. durch eine Scheidungsfolgevertrag, den wir für Sie aufsetzen.

Kosten senken. Bei einer Scheidung müssen sich nicht beide Partner anwalt­lich vertreten lassen. Nimmt sich nur einer einen Anwalt, weil sich die Ex-Partner über die Scheidungs­folgen einig sind, senkt das die Kosten erheblich.

Sorgerecht. Das gemein­same Sorgerecht der Eltern für ein gemein­sames Kind bleibt über die Scheidung hinaus i.d.R. bestehen.

Die Scheidung: Eine Scheidung erfolgt, wenn die Ehe zerrüttet ist. Die Lebens­gemeinschaft darf nicht mehr bestehen. Die Zerrüttung wird meist dadurch deutlich, dass die Ex-Partner eine bestimmte Zeit getrennt gelebt haben. Wichtig ist die „Trennung von Tisch und Bett“. Die Ex-Partner müssen getrennt wirt­schaften und ihre Beziehung aufgegeben haben. Es sollten keine gemein­samen Aktivitäten mehr in der Frei­zeit statt­finden. Die Trennung kann auch in der gemein­samen Wohnung voll­zogen werden. Wollen beide Partner die Scheidung, gilt die Ehe als zerrüttet, wenn sie ein Jahr in diesem Sinne getrennt gelebt haben und dies so erklären. Will nur einer von Ihnen die Scheidung, wird erst nach einer dreijäh­rigen Trennungs­zeit gesetzlich vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist.

Dauer des Verfahrens: Wie lange sich eine Scheidung hinzieht, hängt vom Arbeits­volumen beim zuständigen Gericht ab. Das Verfahren kann zwischen sechs und zwölf Monaten ab Einreichen des Scheidungs­antrags dauern. Es bedarf Informationen für den Versorgungs­ausgleich, den Ausgleich der jeweiligen Renten­ansprüche, die vom Versorgungs­träger einge­holt werden. Das Verfahren lässt sich um zwei bis drei Monate verkürzen, wenn Paare diese Informationen bereits im Vorfeld beschaffen. Noch schneller geht es, wenn die Ex-Partner vor dem Scheidungs­antrag in einer notariellen Vereinbarung auf den Versorgungs­ausgleich verzichtet haben. Dies ist nur in Ausnahmefällen zu empfehlen. BESSER: Wollen Sie die Scheidung möglichst schnell hinter sich bringen, verzichten Sie auf die Klärung von Unter­halts­fragen und Zugewinn­ausgleich im Scheidungs­verfahren. Sofern eine gericht­liche Klärung strittiger Scheidungs­folgen unver­meid­bar ist, machen wir für Sie diese Punkte in gesonderten Verfahren vor Gericht geltend. Das wird nur wenig  teurer, geht aber schneller.

Die Kosten: Was eine Scheidung insgesamt kostet, hängt vom Streit­wert ab, der sich am Einkommen und Vermögen der Ex-Partner orientiert. Sind beide Partner berufs­tätig, wird ihr zusammenge­rechnetes Netto­einkommen von drei Monaten als Wert zugrunde gelegt. Hinzu kommt ein Zuschlag für den Versorgungs­ausgleich, der sich zwischen mindestens 1 000 und 3 000 Euro bewegt.

Beispiel: Der Ehemann verdient 3 000 Euro netto pro Monat, die Ehefrau 2 000 Euro. Der Streit­wert ist dann 3 000 + 2000 Euro x 3 Monate = 15 000 Euro. Wenn z.B.  noch 1 000 Euro für den Versorgungs­ausgleich hinzukommen, liegt der Streit­wert bei 16 000 Euro. Inklusive Gerichts­kosten in Höhe von 586 Euro belaufen sich die Kosten auf insgesamt rund 4 500 Euro. Sie lassen sich auf etwa 2 500 Euro reduzieren, wenn nur ein Partner einen Anwalt einschaltet.

Unser Tipp: Je mehr Ehegatten vor dem Scheidungs­antrag geregelt haben, desto güns­tiger wird es. Unsere Einschaltung lohnt daher auf jeden Fall.

Kein Geld für die Scheidung? Wer die Scheidungs­kosten nicht aufbringen kann, sollte früh­zeitig über seinen Anwalt einen Antrag auf Verfahrens­kosten­hilfe stellen. Dabei müssen die wirt­schaftlichen Verhält­nisse offengelegt werden. Sind die Voraus­setzungen erfüllt, über­nimmt der Staat die gesetzlichen Anwalts- und Gerichts­kosten. Wenn der Antrag­steller inner­halb von vier Jahren nach der Scheidung wieder mehr verdient oder zu Geld kommt, beispiels­weise durch den Verkauf des gemein­samen Familien­heims, kann der Staat die Verfahrens­kosten­hilfe zurück­fordern.

Nicht zwingend muss jeder Partner einen eigenen Rechts­beistand einschalten. Ganz ohne Anwalt geht es nach deutschem Recht aber nicht. Denn den Scheidungs­antrag beim Gericht können die Ex-Partner nur über einen Anwalt einreichen.

Haben die Noch-Ehegatten ein Gemein­schafts­konto, über das beide verfügungs­berechtigt sind, dürfen beide Partner ohne Zustimmung des anderen bis zur Höhe des einge­räumten Dispositions­kredits Geld abheben. Ratsam ist daher, schon während der Trennungs­zeit separate Konten zu unterhalten. Denn wirt­schaften beider weiter aus einer Kasse, kann dies als Indiz gegen ihr Getrennt­leben gewertet werden.

Die Ehewohnung: Am besten einigen sich Paare einvernehmlich darüber, wer in der gemein­samen Wohnung oder im gemein­samen Haus bleibt. Denn grund­sätzlich können beide Partner die Nutzung der Wohnung bean­spruchen, wenn beide den Miet­vertrag unter­schrieben haben. Dasselbe gilt, wenn ihnen zusammen ein Haus oder eine Wohnung gehört. Können sie sich während der Trennungs­zeit nicht über die Nutzung der Wohnung einigen, muss das Familien­gericht sie einem Partner zuweisen. Allerdings sind die Hürden dafür sehr hoch. Voraus­setzung ist, dass es für einen Partner unzu­mutbar ist, mit dem anderen weiter unter einem Dach zu leben, zum Beispiel, weil der andere erwiesenermaßen gewalt­tätig ist.

Das Sorgerecht bei Kindern: Trennung und Scheidung ändern nichts daran, dass beide Eltern­teile weiter das gemein­same Sorgerecht haben. Ratsam ist es daher, wenn sie gemein­sam entscheiden. Ist eine Einigung über den Aufenthalts­ort mit dem Partner nicht möglich, kann jeder Partner vor Gericht einen Antrag auf Allein­sorge stellen. Aussicht auf Erfolg hat der Partner, auf den die Über­tragung der elterlichen Allein­sorge für das Wohl eines Kindes am besten ist.

Unterhalt und Geld

Grund­sätzlich gilt, dass ein Partner vom anderen in der Trennungs­zeit und nach der Scheidung Unterhalt fordern kann, wenn er außer­stande ist, sich selbst zu unterhalten. Zahlen muss der andere aber nur, wenn sein eigener Unterhalt dadurch nicht gefährdet wird.  Auch Alter, Krankheit oder Arbeits­losig­keit eines Part­ners können gegen­seitige Unter­halts­ansprüche auslösen.  Wenn ein Eltern­teil abtaucht, unbe­kannt oder zahlungs­unfähig ist, streckt der Staat Unterhalt für Kinder vor – seit Juli 2017 sogar bis zum 18. Geburts­tag Die Regelung hilft auch Halb­waisen, wenn die Hinterbliebenenrente geringer als der Mindest­unterhalt ist.

Der Hausrat & Co: Im Prinzip gilt für Wasch­maschine, Staubsauger, Wohnungs­einrichtung und andere Gegen­stände, die Paare während Ihrer Ehe gemein­sam genutzt haben: Alles, was ein Partner mit in die Ehe einge­bracht oder während dieser Zeit von seinem Geld ange­schafft hat, gehört allein ihm. Er kann die Sachen behalten beziehungs­weise mitnehmen, wenn es zur Trennung kommt. Was Partner gemein­sam ange­schafft haben, gehört beiden. Über den Verbleib solcher Gegen­stände müssen sie sich einigen, sonst muss das Familien­gericht darüber entscheiden. Die Küchen­einrichtung und das Esszimmer werden dann im Regelfall dem Partner zugesprochen, bei dem die minderjäh­rigen Kinder leben. Beim gemein­samen Auto hängt es davon ab, wie es bisher genutzt wurde. Gehört das Haus oder die Wohnung beiden je zur Hälfte, bleibt es auch nach der Trennung und Scheidung bei den bisherigen Eigentums­verhält­nissen. Verkauft werden kann die Immobilie , wenn beide Partner einverstanden sind. Erst nach Ablauf des Trennungs­jahrs, spätestens jedoch nach der Scheidung, kann der Verkauf des Hauses gegen den Willen eines Part­ners durch­gesetzt werden.

Versorgungs­ausgleich

Ansprüche auf Rente, Pension und betriebliche Alters­vorsorge, werden unter­einander über den sogenannten Versorgungs­ausgleich ausgeglichen. Verdiente ein Partner mehr als der andere und hat er daher höhere Renten- oder Pensions­ansprüche, muss er die Hälfte der Differenz zu den von seinem Ex-Partner erworbenen Ansprüchen abtreten. Die Auszahlung erfolgt, wenn Rentenzah­lungen und Pensionen fällig werden. Ehepartner können auch eigene Vereinbarungen zur Gestaltung ihrer Alters­versorgung bei einer Scheidung treffen, z.B. durch eine Scheidungs­folgen­ver­einbarung oder das Familien­gericht protokolliert die getroffenen Vereinbarungen  während des Scheidungs­verfahrens.

Gemein­same Schulden

Wenn beide Partner gemein­sam einen Kredit­vertrag unter­schrieben haben, haften sie auch gemein­sam für die Rück­zahlung. Die Bank kann sich also wahl­weise an den einen oder anderen wenden, wenn die Raten nicht pünkt­lich bezahlt werden. Hier lohnt eine frühzeitigen wirtschaftlichen Beratung durch uns.

Am besten vermeiden Paare in Trennung Konflikte, wenn sie möglichst viel im Vorfeld regeln. Dazu ist zunächst Voraus­setzung, dass sich die Partner mit der Rechts­lage rund um Trennung und Scheidung vertraut machen. Sie müssen ihre Rechte kennen, um sie wahren zu können. Ratsam ist daher, sich früh­zeitig fach­kundig beraten zu lassen. Wenn beide Ihre Rechts­position und die zu klärenden Fragen kennen, sollten sie das Gespräch suchen und beider Vorstel­lungen von den Trennungs­folgen austauschen.  Sind sie sich dann über die wesentlichen Punkte – Unter­halts­fragen, Zugewinn- und Versorgungs­ausgleich, Aufenthalt der Kinder – einig, kann dies in einer schriftlichen Vereinbarung fest­gehalten werden.

Zwischen der Trennungs­zeit und der Zeit ab der Scheidung ist bei Versicherungen zu unterscheiden: Während der Trennungs­zeit bleibt bezüglich der Versicherungen grund­sätzlich alles beim Alten. Bei der Hausrat­versicherung für die Familien­wohnung ist allerdings zu beachten, dass der ausziehende Partner eine neue Police für seine neue Wohnung benötigt. Bei dem Partner, der in der früheren Ehewohnung bleibt, mindert sich unter Umständen der zu versichernde Wert, wenn der andere beim Auszug wert­volle Einrichtungs­gegen­stände mitgenommen hat. Die Police sollte daher entsprechend angepasst werden. Das spart Beiträge. Vor dem Scheidungs­termin gehören alle Versicherungen auf den Prüf­stand. Wichtig zu wissen ist, dass ab der Scheidung der Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung erlischt. Wer über seinen Ex-Partner bis dato mitversichert war, muss inner­halb von drei Monaten nach der Scheidung eine eigene Kranken­versicherung abschließen. Für privat Kranken­versicherte ändert sich hingegen grund­sätzlich nichts. Wer mit einem Beamten verheiratet war, muss allerdings beachten, dass mit Rechts­kraft der Scheidung sein Beihilfe­anspruch erlischt.

Im Trennungs­jahr ändert sich hinsicht­lich der Steuer erst einmal nichts. Paare können wie zuvor eine gemein­same Steuererklärung abgeben. Sie werden noch wie Verheiratete behandelt und können vom Splitting­tarif profitieren. Wahl­weise können sie aber auch die Einzel­ver­anlagung wählen. Dann werden sie wie Singles besteuert, was im Regelfall jedoch eher nach­teilig ist. Es lohnt sich, gemein­sam zu über­legen, wie sich die Scheidungs­folgen drücken lassen. Nach der Scheidung werden Geschiedene wie Singles behandelt. Jeder muss also eine eigene Steuererklärung abgeben. Für den Unter­halts­pflichtigen besteht jedoch die Möglich­keit, durch das Real­splitting Steuern zu sparen. Dafür muss er beim Finanz­amt eine Anlage U (= Anlage Unterhalt) zur Steuererklärung abgeben. Seine Zahlungen an den Ex-Partner werden dann bis zu 13 805 Euro pro Jahr berück­sichtigt. Voraus­setzung ist, dass der Zahlungs­empfänger dem Antrag zustimmt und die Anlage U mit unter­schreibt. Außerdem muss er den Unterhalt bei sich als Einkünfte versteuern. Der Unter­halts­verpflichtete muss ihm den steuerlichen Nachteil und andere Nachteile, wie zum Beispiel höhere Kitabeiträge aufgrund des höheren Einkommens, ausgleichen. Unterm Strich lohnt sich das Real­splitting für den Unter­halts­verpflichteten, weil er einen höheren persönlichen Steu­ersatz als der Zahlungs­empfänger hat.

Eine Scheidung ist meist schon der Gipfel von viel Streiterei. Aber auch sie selbst kann eine Menge Ärger machen – oft genug, weil die Ex-Partner falsche Vorstel­lungen von ihren Rechten und Pflichten haben. Diese Irrtümer können den Streit noch verschärfen. Wir stellen die häufigsten Scheidungs­irrtümer richtig.

„Paaren gehört alles gemein­sam. Bei der Scheidung wird es geteilt“

Das stimmt nicht. Für Eheleute gilt der gesetzliche Güter­stand der Zugewinn­gemeinschaft, sofern sie nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbaren. Bei der Zugewinn­gemeinschaft gehört das Vermögen, das ein Partner zu Beginn der Ehe hat, weiterhin ausschließ­lich ihm. Was ein Partner während der Ehe verdient, ist ebenfalls zunächst einmal seins. Erst wenn die Ehe geschieden wird, kommt es zum Zugewinn­ausgleich. Aber nur, wenn die Ehepartner dies wollen, er wird nicht auto­matisch vom Gericht durch­geführt. Zugewinn­ausgleich heißt: Das Vermögen, das Ehepartner während der Ehe erwirt­schaften, wird gleich­mäßig auf beide verteilt.

Zugewinn­ausgleich. Für die Berechnung des Zugewinns muss für jeden Partner folgende Frage beant­wortet werden: Wie hoch ist die Differenz zwischen seinem Vermögen zu Beginn der Ehe und an deren Ende? Stichtage sind die Eheschließung und der Tag, an dem der Scheidungs­antrag zugestellt wird. Derjenige, der am Ende der Ehe mehr Vermögen als am Anfang besitzt, muss dem anderen die Hälfte als Zugewinn­ausgleich abgeben.

Wert­zuwachs zählt zum Zugewinn. Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, bleiben beim Zugewinn­ausgleich grund­sätzlich außen vor. Zu berück­sichtigen sind jedoch deren Wert­steigerungen. Dasselbe gilt für den Wert­zuwachs einer Immobilie, die einem Partner schon zu Beginn der Ehe gehört hat.

„Gegen den Willen des anderen ist eine Scheidung nicht möglich“

Eine Ehe kann natürlich auch gegen den Willen des Part­ners geschieden werden – und das auch nicht erst nach drei Jahren, wie ein anderer häufiger Irrtum in diesem Zusammen­hang lautet.

Trennungs­jahr. Damit eine Ehe geschieden werden kann, muss sie zerrüttet sein. Das wird bei einer einvernehmlichen Scheidung angenommen, wenn die Partner ein Jahr getrennt gelebt haben. Das Trennungs­jahr soll sicher­stellen, dass die Eheleute es wirk­lich ernst meinen mit der Scheidung und dass keine Aussicht mehr darauf besteht, dass sie sich wieder zusammenraufen.

Einseitige Zerrüttung. Will ein Partner die Scheidung, der andere aber nicht, wird erst nach einer dreijäh­rigen Trennungs­zeit gesetzlich vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Das heißt aber nicht, dass sie nicht schon vorher geschieden werden kann. Eine Scheidung ist möglich, wenn der Partner, der sich scheiden lassen will, nach­weisen kann, dass die Ehe unter keinen Umständen mehr zu kitten ist. Es gibt nämlich auch eine einseitige Zerrüttung. Denn wie soll eine Part­nerschaft funk­tionieren, wenn einer der beiden die Beziehung nicht mehr führen will? Eine Scheidung vor Ablauf der dreijäh­rigen Trennungs­zeit kommt etwa in Betracht, wenn der scheidungs­willige Partner seit geraumer Zeit mit jemand anderem zusammenlebt.

„Reicht der Schlechter­verdienende die Scheidung ein, wird es billiger“

Das stimmt nicht. Egal, wer die Scheidung einreicht: Der sogenannte Verfahrens­wert, nach dem sich Anwalts- und Gerichts­kosten bei einer Scheidung richten, wird anhand der Netto­monats­einkommen beider Partner ermittelt. Diese werden addiert und verdreifacht. Für den Versorgungs­ausgleich werden zusätzlich pro Anwart­schaft auf eine Alters­versorgung 10 Prozent des dreifachen Netto­einkommens der Eheleute angesetzt. Denn diesen Ausgleich der während der Ehe erwirt­schafteten Renten­anwart­schaften führt das Gericht regel­mäßig ebenfalls durch. Einige Gerichte ziehen für jedes unter­halts­berechtigte Kind einen Frei­betrag ab, in der Regel 250 Euro. Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen berück­sichtigt, um den Verfahrens­wert zu bestimmen.

Beispiel: Laura verdient monatlich 4 000 Euro netto, ihr Mann Simon 2 000 Euro. Sie haben kein anrechen­bares Vermögen. Der Verfahrens­wert berechnet sich wie folgt: (4 000 + 2 000) x 3 = 18 000, zuzüglich zweimal 10 Prozent von 18 000 Euro für den Versorgungs­ausgleich, insgesamt 21 600 Euro. Für zwei unter­halts­pflichtige Kinder werden insgesamt 500 Euro abge­zogen. Der Gegen­stands­wert beträgt also 21 100 Euro. Die Kosten für einen beauftragten Anwalt würden sich auf rund 2 230 Euro belaufen. Wenn beide einen Anwalt haben, wäre es doppelt so viel. Dazu kommen noch die Gerichts­kosten, die nur einmal anfallen und 690 Euro betragen.

„Die Frau bekommt auto­matisch das Sorgerecht für die Kinder“

Das stimmt nicht. Nach einer Scheidung behalten beide Eltern das Sorgerecht für die gemein­samen Kinder. Das ändert sich nur, wenn ein Eltern­teil das alleinige Sorgerecht will und es ihm zugesprochen wird.

Elterliche Sorge. Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern für das Kind entscheiden dürfen und müssen. Dabei geht es einer­seits um ganz alltägliche Dinge wie die Frage, wie oft und wann das Kind fernsehen oder ob es ein eigenes Handy haben darf. Anderer­seits geht es aber auch um größere Entscheidungen wie die Frage, welche Kita oder Schule das Kind besuchen soll oder ob es mit den Groß­eltern in den Urlaub fahren darf. Die Eltern müssen das Sorgerecht zum Wohl des Kindes ausüben.

Familien­gericht entscheidet Streit ums Sorgerecht. Kommt es zu einer Scheidung, streiten sich die Eltern manchmal darüber, bei wem das Kind bleibt und wie häufig der Partner das Kind sehen darf, wenn es im Haushalt des anderen lebt. Können die Eltern das Problem nicht selbst lösen, entscheidet das Familien­gericht den Streit. Auf Antrag bestimmt es auch, wem das alleinige Sorgerecht zusteht.

 

„Nach der Scheidung gibt es für den Ex-Partner keinen Unterhalt“

Das stimmt oft, aber nicht immer. Seit der Unter­halts­reform im Jahr 2008 muss jeder Partner nach der Scheidung grund­sätzlich wieder allein für seinen Lebens­unterhalt sorgen. Von dieser Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen. Ein Anspruch auf Unterhalt auch nach der Ehe besteht zum Beispiel, wenn die Partner jahr­zehnte­lang verheiratet waren und einer der beiden während der Ehe keinen Job ausgeübt hat oder wenn einer der beiden aufgrund seines hohen Alters keine geeignete Arbeits­stelle mehr finden kann.

Unter­halts­pflicht bei Krankheit und Arbeits­losig­keit des anderen. Der Ex-Partner ist auch unter­halts­pflichtig, wenn der andere wegen einer Krankheit oder Behin­derung nicht für den eigenen Lebens­unterhalt sorgen kann oder weil er arbeitslos ist. Außerdem gibt es den sogenannten Aufstockungs­unterhalt, den der Besserverdienende zahlen muss, wenn zwischen den Einkommen der beiden eine große Lücke klafft und der Schlechter­verdienende den während der Ehe geltenden Lebens­stan­dard nicht halten könnte. Unterhalt gibt es auch, wenn der eine Partner nicht arbeiten gehen kann, weil er zu Hause das gemein­same kleine Kind versorgt.

„Unterhalt für den Ex-Partner gibt es nur, bis das Kind drei ist“

Betreuungs­unterhalt. Wenn ein Eltern­teil zu Hause für das gemein­same kleine Kind sorgt, bekommt er vom anderen Partner für die ersten drei Lebens­jahre uneinge­schränkt den sogenannten Betreuungs­unterhalt. Der soll sicher­stellen, dass dem betreuenden Eltern­teil genügend Mittel zur Verfügung stehen, um das Kind versorgen und erziehen zu können. Aber auch im Anschluss daran kann der betreuende Eltern­teil unter bestimmten Voraus­setzungen einen Anspruch auf Unterhalt haben. Bei Streit schaut sich das Familien­gericht den Einzel­fall an.

Wann der Ex-Partner auch nach dem dritten Geburts­tag zahlen muss. Der Ex-Partner muss beispiels­weise dann weiterhin zahlen, wenn er dem anderen zugesagt hat, dass er nicht arbeiten gehen muss, sondern sich um das Kind kümmern kann. Einen Anspruch auf Unterhalt kann es auch dann geben, wenn der betreuende Eltern­teil keine guten Chancen hat, auf dem Arbeits­markt einen geeigneten Job zu finden oder wenn der übliche Tages­ablauf des Betreuenden gar keinen Raum dafür lässt, einer Arbeit nach­zugehen. Wenn das Kind besonders pflegebedürftig ist, kann das ebenfalls dazu führen, dass ein Unter­halts­anspruch über den dritten Geburts­tag hinaus besteht. Betreuungs­unterhalt gibt es übrigens nicht nur für geschiedene Ex-Partner, sondern auch für Unver­heiratete, die sich getrennt haben.

„Wer arbeitslos ist, muss keinen Kindes­unterhalt mehr zahlen“

Das stimmt nicht. Die Pflicht, Unterhalt zu zahlen, bleibt auch bei Verlust des Jobs bestehen. Der Unter­halts­pflichtige darf die Zahlungen nicht von sich aus beenden oder eigenmächtig kürzen. Allerdings muss ihm selbst genug Geld zum Leben bleiben, sodass es sein kann, dass er seine Unter­halts­pflicht praktisch nicht mehr erfüllen kann. Damit in einem solchen Fall die Kinder nicht darunter leiden, gibt es für allein­erziehende Eltern die Möglich­keit, beim Jugend­amt Unter­halts­vorschuss zu beantragen. Diese Sozial­leistung muss der Unter­halts­pflichtige zurück­zahlen, wenn er wieder Geld verdient. Die Pflicht besteht aber nur, wenn er weiß, dass der Ex-Partner Unter­halts­vorschuss beantragt hat.

„Beim Wechselmodell gibt es keinen Kindes­unterhalt“

Das ist falsch. Auch beim Wechselmodell kann es sein, dass der eine dem anderen Partner Kindes­unterhalt zahlen muss. Das hängt zum Beispiel vom Einkommen der Eltern ab.

Wechselmodell. Der Begriff Wechsel- oder Pendelmodell beschreibt, wie Ex-Partner die Betreuung ihrer Kinder regeln können: Diese leben zu gleichen Teilen in wieder­kehrenden Abständen mal bei einem Eltern­teil, mal beim anderen. Bei anderen Modellen leistet der eine Natural­unterhalt in Form von Erziehung, Betreuung und Fürsorge, der andere Barunterhalt als finanzielle Unterstüt­zung. Beim Wechselmodell müssen die Eltern jeweils anteilig Barunterhalt aufbringen, weil sie sich die Betreuung teilen. Der Unter­halts­bedarf des Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögens­verhält­nissen beider Eltern. Die Höhe wird anhand der sogenannten Düssel­dorfer Tabelle bestimmt.

(Sie finden diesen Artikel auch mit weiterführenden Links unter https://www.test.de/Scheidung-Ehescheidung-5203605-0/#id5432392)

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